Verein
Die Satzung
Die Satzung der Sport- und Kulturgemeinde Roßdorf 1877 e. V. regelt Name, Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Beiträge. Hier zum Nachlesen und zum Herunterladen.
Stand der Satzung
14.10.2022, eingetragen im Vereinsregister am 04.11.2022. So steht es auf dem Deckblatt und in der Fußzeile des PDF.
Auf einen Blick
Gliederung
Dreizehn Paragraphen. Ein Tipp auf den Titel führt zum vollständigen Wortlaut.
- § 1Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2Zweck und Gemeinnützigkeit
- § 3Mitgliedschaft in Verbänden
- § 4Farben und Auszeichnungen
- § 5Mitgliedschaft
- § 6Organe des Vereins
- § 7Mitgliederversammlung
- § 8Vorstand, erweiterter Vorstand
- § 9Jugendversammlung, Jugendausschuss
- § 10Beiträge
- § 11Ehrungen
- § 12Ordnungen
- § 13Auflösungsbestimmungen
Satzung vom 14.10.2022
Der Wortlaut
Der Text wurde unverändert aus dem PDF übernommen. Maßgeblich bleibt das PDF.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sport- und Kulturgemeinde Roßdorf 1877 e.V. und hat seinen Sitz in 64380 Roßdorf.
Der Verein gilt als im Jahr 1877 gegründet und wurde im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nr. 8 VR/1085 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein besteht aus den Mitgliedern
- – des Hauptvereins
- – der Abteilung Basketball
- – der Abteilung Roßdörfer Carneval-Club (RCC)
- – der Abteilung Chorgemeinschaft 1881
- – der Abteilung Fußball
- – der Abteilung Handball
- – der Abteilung Sportkegeln
- – der Abteilung Turnen und Leichtathletik
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kunst und Kultur sowie des Brauchtums.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke werden insbesondere gefördert durch
- a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
- c) die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit durch entsprechende Angebote im Breitensportbereich
- d) die Pflege des Chorgesangs und Darbietung kultureller Veranstaltungen
- e) die Durchführung von Fastnachtsumzügen und Fastnachtssitzungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass alle Vorstandsmitglieder für ihre nebenberufliche Vorstandstätigkeit im steuerbegünstigen Bereich des Vereins eine Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG in angemessener Höhe erhalten. Soweit Vergütungen an Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, gezahlt werden sollen, entscheidet der Vorstand nach Antrag und Prüfung über diese Vergütungen. Das Recht von Mitgliedern des Vorstandes und die im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitglieder auf einen Anspruch auf Kostenerstattung bleiben hiervon unberührt. Der Aufwand muss durch prüffähige Belege und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes oder anderen Einrichtungen und Behörden dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied
- – des Landessportbundes Hessen e.V.
- – der zuständigen Spitzenverbände des Deutschen Sportbundes
- – der zuständigen Fachverbände.
§ 4 Farben und Auszeichnungen
Die Farben des Vereins sind rot und weiß.
Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
- a) aktive und inaktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
- c) Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c). Bei der Wahl der Abteilungsvorstände sind Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt, der nur schriftlich zum nächsten Abbuchungstermin und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist;
- b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres der Beitragsfälligkeit der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde oder das Mitglied sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat. Die Streichung ist schriftlich bekannt zu geben;
- c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand (§ 8 Nr. 2)
- c) die Abteilungsversammlungen
- d) die Abteilungsvorstände
- e) die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann anstatt einer reinen Präsenzveranstaltung auch als sog. virtuelle Veranstaltung oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Bei einer virtuellen Veranstaltung nehmen alle Teilnehmer virtuell teil; bei einer hybriden Veranstaltung nimmt ein Teil der Mitglieder virtuell und ein Teil der Mitglieder in Präsenz teil. In welcher Form die Mitgliederversammlung stattfinden soll, gibt der Vorstand jeweils bei der Einladung bekannt. Für die Beschlussfassung in einer virtuellen Versammlung gilt, wie bei einer Präsenzversammlung, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zwingend erforderlich ist eine Anwesenheitsliste der Mitglieder, die persönlich oder virtuell teilnehmen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung im „Roßdörfer Anzeiger“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Tagesordnung soll enthalten:
- a) Bericht des Vorstands
- b) Entlastung des Vorstands
- c) Neuwahl des Vorstands
- d) Bestätigung des Jugendwarts
- e) Wahl von zwei Kassenprüfern
- f) Anträge
- g) Verschiedenes.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
Über die Versammlung, insbesondere über Beschlussfassungen, hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für Änderungen der Beitragsregelungen (§ 10) ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Enthaltungen zählen nicht mit). Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit schriftlich begründetem Antrag von 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen.
§ 8 Vorstand, erweiterter Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- – dem 1. Vorsitzenden
- – dem 2. Vorsitzenden
- – dem 1. Rechner
- – dem 2. Rechner
- – dem 1. Schriftführer
- – dem 2. Schriftführer
- – dem Pressewart
- – dem Sportwart
- – dem Jugendwart
- – bis zu fünf Beisitzern.
Dem erweiterten Vorstand gehören neben den unter Nr. 1 genannten Personen zusätzlich die Abteilungsleiter der in § 1 Nr. 4 genannten Abteilungen an. Jeder Abteilungsleiter kann sich durch einen Abteilungsbeauftragten im erweiterten Vorstand vertreten lassen.
Vorstand i.S. § 26 BGB sind:
- – der 1. Vorsitzende
- – der 2. Vorsitzende
- – der 1. Rechner.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Wahl des Vorstands erfolgt für zwei Jahre. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Wahl des Vorstands für ein Jahr beschließen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands im Amt. Der Jugendwart wird von den Jugendvertretern gewählt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen (§ 9 Nr. 5, § 7 Nr. 4d).
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
Der Vorstand beschließt u. a. die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte, die Aufgabenverteilung und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie besondere Ehrungen.
Bei Ausgaben der Abteilungen über 5.000,– (in Worten: Fünftausend) Euro im Einzelfall, dies gilt entsprechend auch für Verträge und sonstige Vereinbarungen, ist die Mitzeichnung des 1. Vorsitzenden oder eines vertretungsberechtigten Mitglieds des Vorstands (§ 26 BGB) erforderlich.
§ 9 Jugendversammlung, Jugendausschuss
Die Jugendversammlung ist oberstes Organ für die Interessenvertretung aller jugendlichen Mitglieder. Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 v.H. der jugendlichen Mitglieder.
Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart des Vereins schriftlich, spätestens eine Woche vorher, durch Veröffentlichung im „Roßdörfer Anzeiger“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen und geleitet.
Die jugendlichen Mitglieder der Abteilungen wählen jeweils zwei Jugendvertreter und zwei Stellvertreter in den Jugendausschuss. Wahlberechtigt sind jugendliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Wählbar sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl darf mindestens ein Jugendvertreter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Jugendvertreter wählen einen Jugendwart, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und Mitglied des Vereins ist. Der Jugendwart vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendwart, der dem Vorstand als ordentliches Mitglied angehört, und jeweils zwei Jugendvertretern der Abteilungen. Dem Jugendausschuss sollen mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören. Die Wahl des Jugendausschusses erfolgt auf zwei Jahre. Die Wahlperiode ist identisch mit der Wahlperiode des Vorstands (§ 8 Nr. 4). Er vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder.
§ 10 Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge (Mitgliedsbeitrag).
Die Mitglieder sind verpflichtet, fällige Beiträge (Mitgliedsbeitrag) rechtzeitig zu leisten. Über die Art und Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Turnus für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.
Zur Sicherstellung notwendiger finanzieller Aufwendungen der Abteilungen kann die betreffende Abteilung zusätzlich Beiträge erheben.
Über die Höhe der Zusatzbeiträge beschließt die jeweilige Abteilungsversammlung auf Vorschlag des jeweiligen Abteilungsvorstands.
Beschlüsse zur Erhebung der Beiträge bedürfen des Einvernehmens des Vorstands (§ 8 Nr. 1). Für die Fälligkeit der Beiträge der Abteilungen gilt Nr. 2, Satz 1 und 3.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags berechtigt zur Betätigung in allen Abteilungen des Vereins.
Die Abteilungsvorstände beschließen über die Beitragsfreiheit ihrer Mitglieder. Bei einer aktiven Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich, außer es handelt sich um soziale Umstände.
§ 11 Ehrungen
Für langjährige Mitgliedschaft werden
- a) Mitglieder für 25-jährige Mitgliedschaft
- b) Mitglieder für 40-jährige Mitgliedschaft
- c) Mitglieder für 50-jährige Mitgliedschaft
- d) Mitglieder für 60-jährige Mitgliedschaft
- e) Mitglieder für 70-jährige Mitgliedschaft
geehrt.
Für besondere Leistungen im Interesse des Vereins können Mitglieder oder sonstige Personen auf Beschluss des Vorstands geehrt werden.
Art und Umfang der in Nr. 1 und 2 geregelten Ehrungen sind in einer vom Vorstand zu beschließenden Ehrungsordnung festzulegen.
Bei besonderen Anlässen kann an Personen, Vereine oder Institutionen nach Beschlussfassung durch den Vorstand ein Geschenk überreicht werden.
§ 12 Ordnungen
Der Vorstand beschließt und ändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung und eine Ehrungsordnung des Vereins.
Die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fach- bzw. Spitzenverbände sind für die Mitglieder des Vereins und den Vorstand verbindlich.
Die unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Roßdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
